AGB
1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für Vertrage zwischen der
TREND Service GmbH
In der Fleute 100
42389 Wuppertal
Telefon: +49-(0)202-2515-57 550
E-Mail: info@soccercube1x1.de
vertreten durch den Geschäftsführer
Herrn Karsten Schievelbusch
Handelsregister: Amtsgericht Wuppertal – HRB 9914 –
Ust.-Id.-No.: DE 20 40 314 96
– im Folgenden „Verkäuferin“ –
und ihrem Vertragspartner
– im Folgenden: „Kunde“ –
und
– im Folgenden gemeinsam: „Parteien“ –.
2. Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen, Dienstleistungen und Angebote (im Folgenden: „Ware“) der Verkäuferin. Sie sind fester Bestandteil aller Verträge, die die Verkäuferin mit ihrem Kunden über die angebotenen Lieferungen und Leistungen abschließt. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, Dienstleistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die Allgemeinen Lieferbedingungen gelten, soweit der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die Verkäuferin in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
(3) Bedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, selbst wenn die Verkäuferin ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht. Auch wenn die Verkäuferin auf ein Schreiben verweist, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf diese verweist, bedeutet dies nicht, dass die Verkäuferin deren Geltung zustimmt.
3. Angebot und Vertragsabschluss
(1) Die Angebote der Verkäuferin sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder mit einer Annahmefrist versehen, freibleibend und unverbindlich. Die Verkäuferin kann Bestellungen oder Aufträge innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach deren Eingang annehmen.
(2) Der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen, bildet die ausschließliche Grundlage für die Rechtsbeziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Kunden. Er umfasst sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien bezüglich des Vertragsgegenstandes. Mündliche Zusagen der Verkäuferin vor Vertragsabschluss sind rechtlich nicht bindend und werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, es sei denn, sie wurden ausdrücklich anders vereinbart.
(3) Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen, bedürfen der Schriftform, um wirksam zu sein. Mitarbeiter der Verkäuferin, mit Ausnahme der Geschäftsführer oder Prokuristen, sind nicht befugt, mündliche Absprachen zu treffen, die von der schriftlichen Vereinbarung abweichen. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung per Fax oder E-Mail gewahrt.
(4) Angaben der Verkäuferin zu den Liefer- oder Leistungsgegenständen (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, es sei denn, eine genaue Übereinstimmung ist für die vertraglich vorgesehene Verwendung erforderlich. Diese Angaben sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Übliche handelsübliche Abweichungen sowie solche aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder technischer Verbesserungen, einschließlich des Austauschs von Bauteilen durch gleichwertige Teile, sind zulässig, solange sie die vertraglich vorgesehene Verwendbarkeit nicht beeinträchtigen.
(5) Die Verkäuferin behält das Eigentum und Urheberrecht an allen von ihren abgegebenen Angeboten und
Kostenvoranschlägen sowie den dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und sonstigen Unterlagen und Hilfsmitteln. Ohne ausdrückliche Zustimmung der Verkäuferin dürfen diese weder Dritten zugänglich gemacht, noch inhaltlich offenbart, selbst oder durch Dritte genutzt oder vervielfältigt werden. Auf Verlangen der Verkäuferin sind diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und etwaige Kopien zu vernichten, sofern sie im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb nicht mehr benötigt werden oder die Verhandlungen nicht zu einem Vertragsabschluss führen. Die Speicherung elektronisch bereitgestellter Daten zu üblichen Datensicherungszwecken ist hiervon ausgenommen.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die in den Auftragsbestätigungen angegebenen Preise decken den darin beschriebenen Leistungs- und Lieferumfang ab. Zusätzliche oder spezielle Leistungen werden separat in Rechnung gestellt. Die Preise sind in Euro (EUR) ab Werk angegeben, zuzüglich Verpackungskosten, der gesetzlichen Mehrwertsteuer und, bei Exporten, Zoll sowie sonstigen Gebühren und Abgaben.
(2) Soll die Lieferung mehr als vier (4) Monate nach Vertragsschluss erfolgen und basieren die vereinbarten Preise auf den Listenpreisen der Verkäuferin, gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreise der Verkäuferin (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
(3) Rechnungen sind innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge zu begleichen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Maßgeblich für die fristgerechte Zahlung ist der Eingang des Geldes bei der Verkäuferin. Zahlungen per Scheck sind nur dann zulässig, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde. Bei verspäteter Zahlung werden die ausstehenden Beträge ab dem Fälligkeitstag mit 5 % pro Jahr verzinst. Die Verkäuferin behält sich das Recht vor, höhere Zinsen und weitere Schäden im Falle des Zahlungsverzugs geltend zu machen.
(4) Eine Aufrechnung mit Forderungen des Kunden oder die Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund solcher Forderungen ist nur dann zulässig, wenn diese Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die jeweilige Lieferung erfolgt ist.
(5) Sollte nach Vertragsschluss bekannt werden, dass die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich beeinträchtigt ist und dadurch die Zahlung der offenen Forderungen der Verkäuferin gefährdet wird, ist die Verkäuferin berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten zu erbringen. Dies gilt auch für andere Einzelaufträge, die unter denselben Rahmenvertrag zwischen den Parteien fallen.
(6) Die zu berechnenden Leistungen an den Kunden dürfen von der Verkäuferin an Dritte abgetreten werden – insbesondere an die abcfinance GmbH – als Factorpartner der Verkäuferin.
5. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Falls die Verkäuferin auch für die Montage verantwortlich ist, wird der Erfüllungsort auf den Montageort verlegt. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).
(2) Die Entscheidung über die Art des Versands und die Verpackung liegt im verantwortungsvollen Ermessen der Verkäuferin.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Ist der Versand der Ware vereinbart und übernimmt die Verkäuferin nicht den Transport oder die Montage, geht das Risiko spätestens mit der Übergabe der Ware (maßgeblich ist der Beginn des Beladens) an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonstige zur Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht das Risiko ab dem Tag auf den Kunden über, an dem die Ware versandbereit ist und die Verkäuferin dies dem Kunden mitgeteilt hat.
(4) Die Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch die Verkäuferin betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Waren pro Woche. Der Nachweis und die Geltendmachung höherer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(5) Eine Versicherung der Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder andere versicherbare Risiken erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden.
(6) Soweit eine Abnahme erforderlich ist, gilt die Ware als abgenommen, wenn:
(i) die Lieferung und, falls die Verkäuferin auch die Montage schuldet, die Montage abgeschlossen ist und
(ii) die Verkäuferin dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion dieser Allgemeinen Lieferbedingungen mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat oder
(iii) seit der Lieferung oder Montage sechs (6) Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Ware begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Montage sechs (6) Werktage vergangen sind oder
(iv) der Kunde die Abnahme innerhalb dieser Frist aus einem anderen Grund als wegen eines der Verkäuferin gemeldeten Mangels, der die Nutzung der Ware unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, verweigert hat.
6. Gewährleistung, Sachmangel
(1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) die gesetzlichen Vorschriften. In allen Fällen unberührt bleiben jedoch die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB), der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie die Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien.
(2) Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von der Verkäuferin (insbesondere in Katalogen oder auf ihrer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB).
(3) Die Verkäuferin haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Zudem muss der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen sein. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist die Verkäuferin darüber unverzüglich schriftlich zu informieren. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von sieben (7) Werktagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Nimmt der Kunde eine ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige nicht vor, ist die Haftung der Verkäuferin für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(4) Ist die Ware mangelhaft, steht es im Ermessen der Verkäuferin, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Ist die gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Dabei unberührt bleibt das Recht der Verkäuferin, die Nacherfüllung gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(5) Die Verkäuferin ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung von der Zahlung des fälligen Kaufpreises abhängig zu machen. Dabei steht dem Kunden Zurückbehaltungsrecht an einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zu.
(6) Für die geschuldete Nacherfüllung hat der Kunde der Verkäuferin die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Dafür hat er ihr insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde auf Verlangen der Verkäuferin die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften an die Verkäuferin zurückzugeben. Einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht.
(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt bzw. erstattet die Verkäuferin nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und dieser Allgemeinen Lieferbedingungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Im Falle eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens kann die Verkäuferin die entstandenen Kosten von dem Kunden ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
(8) Der Kunde kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn die für die Nacherfüllung vom Kunden gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
(9) Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB). Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen nach Maßgabe den nachfolgenden Ziff. 7. ff. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
(10) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die die Verkäuferin aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die Verkäuferin nach ihrem Ermessen ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die Verkäuferin bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen die Verkäuferin gehemmt.
(11) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung der Verkäuferin den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
7. Sonstige Haftung
(1) Soweit sich nichts anderes aus diesen Allgemeinen Lieferbedingungen ergibt, haftet die Verkäuferin bei vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die Verkäuferin haftet auf Schadensersatz bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Verkäuferin, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
(i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(ii) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Verkäuferin jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Haftet die Verkäuferin dem Grunde nach auf Schadensersatz, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Verkäuferin bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind. Dies gilt indes nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten durch die Verkäuferin.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der Verkäuferin für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 100.000,00 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden die Verkäuferin nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat, insbesondere Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellte und sonstige Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde sowie für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz oder nach DS-GVO.
(6) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Verkäuferin die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
8. Verjährung
(1) Die Frist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein (1) Jahr ab dem Zeitpunkt der Lieferung oder, falls eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Verkäuferin oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Sie gilt ebenfalls nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach DS-GVO. Für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9. Schutzrechte
(1) Die Verkäuferin steht dafür ein, dass der Gegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Sollte einer der Vertragspartner wegen der Verletzung solcher Rechte in Anspruch genommen werden, ist er verpflichtet, den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich darüber zu informieren.
(2) Sollte die Ware ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzen, wird die Verkäuferin nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten die Ware so abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt. Alternativ kann sie dem Kunden das Nutzungsrecht verschaffen durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten. Schafft es die Verkäuferin nicht, dies innerhalb einer angemessenen Frist zu erreichen, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis entsprechend zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen gemäß Ziff. 6. ff. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
(3) Bei Rechtsverletzungen durch Produkte anderer Hersteller, die von der Verkäuferin geliefert wurden, wird die Verkäuferin nach eigener Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten im Namen des Kunden geltend machen oder diese Ansprüche an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen die Verkäuferin selbst bestehen in diesen Fällen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos erscheint.
10. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Verkäuferin aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich die Verkäuferin das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die der Verkäuferin gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die Verkäuferin berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. Die Verkäuferin ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf die Verkäuferin diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(i) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die Verkäuferin als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Verkäuferin Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(ii) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der Verkäuferin zur Sicherheit an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Die vorbenannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(ii) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben der Verkäuferin ermächtigt. Die Verkäuferin verpflichten sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Verkäuferin nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und die Verkäuferin den Eigentumsvorbehalt nicht geltend machen. Ist dies aber der Fall, kann die Verkäuferin verlangen, dass ihre der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist die Verkäuferin in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(iii) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten der Forderungen der Verkäuferin um mehr als 10%, wird die Verkäuferin auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
11. Schlussbestimmungen
(1) Für diese Allgemeinen Lieferbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Kunde Kaufmann iSd. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten D-42389 Wuppertal. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer iSd. § 14 BGB ist. Die Verkäuferin hat jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Lieferbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.